Häufig gestellte Fragen - signfirst: Produkt - Werkregistrierung

signfirst trägt wie ein Notar dafür Sorge, dass für Ihre Werke jederzeit gerichtsfest nachgewiesen werden kann, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Form vorgelegen haben. Diese Möglichkeit der Sicherung Ihrer Rechte steht Ihnen rund um die Uhr online zur Verfügung.

Da signfirst keine "körperliche Hinterlegung" durchführt und dazu kein Notar notwendig ist, sind die Kosten der Rechtesicherung deutlich geringer als bei einer notariellen Hinterlegung. Dies um so mehr, als Sie keine Fahrt- und Zeitkosten aufbringen müssen. Eine notarielle Hinterlegung verursacht im Regelfall Kosten zwischen 45,00 und 90,00 Euro je nach Prioritätserklärung. Eine Rechtesicherung bei signfirst kostet Sie einen Bruchteil davon.

Ein typischer Fall: Sie haben jemandem eine Zusendung per E-Mail zugesagt, und wieder einmal hat es auf den letzten Drücker doch bis neun Uhr abends gedauert. Der Notar wäre jetzt keine Option mehr. Aber Sie können noch schnell die Registrierung bei signfirst durchführen, die keine 5 Minuten dauert.

Die eigene Datensicherung schützt zwar vor Datenverlust, aber sie bietet keine wirksame zeitliche Beweiskraft im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung, da das Datum und die Uhrzeit in der Systemsteuerung des Computers jederzeit veränderbar ist bzw. manipuliert werden kann.

Setzt man dort das Rechnerdatum einfach um einige Jahre zurück, wirkt sich das ebenso auf das Erstellungs- bzw. Speicherdatum jeder Datei aus. Die Inhalte mit dem manipulierten Zeitstempel lassen sich anschließend sehr leicht kopieren oder ausdrucken. Das wissen auch die Gerichte.

Zeugen sind leider keine zuverlässigen Beweismittel. Abgesehen davon, dass manche Zeugen auch wegen persönlicher Zerwürfnisse vergesslich werden können, kann sich niemand nach sieben Jahren daran erinnern, ob das erste Kapitel eines Manuskriptes aus 12 oder 22 Seiten bestanden hat. Der Freund wird also im Urheberrechtsstreit nur bestätigen können, dass man ihm damals etwas gezeigt habe. Den genauen Inhalt kann niemand rekapitulieren.

Zudem kommt es auf die Objektivität bzw. Glaubwürdigkeit des Zeugen an. Diese ist oft bei Freunden oder Kollegen nicht in dem Maße gegeben wie bei einem neutralen, unbeteiligten Dritten. Das bedeutet, je subjektiver der Zeuge erscheint, desto weniger Beweiskraft wird seiner Aussage bei Gericht zugemessen.

Das per Post an die eigene Person zugestellte Einschreiben/Rückschein (genauso wie das Post-Ident-Verfahren) ist für einen sicheren Urhebernachweis nicht geeignet. Zwar kann mit dem Rückschein nachgewiesen werden, an wen welcher Briefumschlag zu welchem Zeitpunkt übergeben wurde. Der Rückschein sagt aber nichts über den Inhalt des Umschlages aus. Umschläge sind nicht fälschungssicher und können leicht (selbst wenn sie versiegelt sind) mit etwas handwerklichem Geschick spurenfrei geöffnet und wieder verschlossen werden.

Ebenso können gleich leere Briefumschläge verschickt und anschließend mit Inhalt versehen werden. Damit fehlt zum Nachweis die Bestätigung, welches Werk zu welchem definierten Zeitpunkt vorgelegen hat. Das Einschreiben/Rückschein ist somit allenfalls ein Indiz. Es ist auf keinen Fall ein stichhaltiger Vollbeweis vor Gericht.

Mit der Zulässigkeit der digitalen Signatur und dem qualifizierten Zeitstempel hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten geschaffen, den Zeitpunkt des Vorliegens eines Werkes sicher nachweisen zu können - auch ohne einen staatlich autorisierten Notar oder eine öffentlich anerkannte Stelle, die Beurkundung vornimmt. Dies geschieht über die digitale Signatur.

Die vor einem Notar zu leistende eidesstattliche Versicherung über die Urheberschaft hingegen muss nicht im Moment der Signierung, sondern kann jederzeit abgegeben werden. Die notarielle Hinterlegung ist die bislang übliche Form eines Urheberschaftsnachweises. Wobei die Formulierung "Urheberschaftsnachweis" nicht korrekt ist. Der Notar bestätigt nur, dass ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Werk vorgelegen hat und dass die vorlegende Person u. U. die Urheberschaft behauptet hat.

Wer also nicht einen Notar (auf-)suchen möchte, der Hinterlegungen vornimmt, wer keinen Termin vereinbaren, keinen weiten Weg in Kauf nehmen und sein Werk nicht erst komplett ausdrucken will, kann bei signfirst das gleiche Ziel wie bei einer notariellen Hinterlegung erreichen, nur eben ohne hohe Notargebühren, großen Zeit- und Wegeaufwand.

Natürlich kann jeder auch die Werke Dritter in deren Auftrag registrieren lassen. Bei jeder Registrierung wird der Urheber (optional weitere Urheber) namentlich eingetragen.

Sollte jemand allerdings auf die Idee kommen, das Werk eines Freundes auf seinen eigenen Namen registrieren zu lassen, begeht er eine Urheberrechtsverletzung im zivilrechtlichen Sinn und begeht - je nach Intention - auch noch eine Straftat. Möglich ist diese Vorgehensweise durchaus, aber praktisch nicht kontrollierbar. Sie haben jedoch selbst die Möglichkeit, derartige Verhaltensweisen zu unterbinden bzw. nutzlos zu machen. Wenn Sie regelmäßig und zeitnah Ihre Rechte an Ihren Werken sichern, können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Urheber sind. Das hilft auch, Freundschaften zu erhalten.

Nein. Änderungen an dem digitalen Werk führen immer dazu, dass dann nicht mehr nachgewiesen werden kann, wann das Werk in der geänderten Form vorgelegen hat. Lediglich die exakte Form zum Zeitpunkt der Registrierung ist nachweisbar.

Wenn eine Architektin also nach einer Besprechung mit dem Auftraggeber die Entwürfe ändert, sollte erneut eine Sicherung der Pläne bei signfirst vorgenommen werden. Andernfalls ist der Nachweis der Urheberschaft für die Architektin - jedenfalls für die geänderten Entwürfe - in Frage gestellt. Das ist bei einer notariellen Hinterlegung nicht anders. Nur müsste in diesem Fall der gesamte notarielle Aufwand (Herstellung einer hinterlegungsfähigen Form, Termin, Fahrt, Kosten, etc.) erneut betrieben werden.

Unter einer elektronischen Signatur versteht man Daten, die mit den zu signierenden Daten verknüpft wurden, mit denen man den Unterzeichner identifizieren kann und mit denen sich die Unversehrtheit der signierten elektronischen Daten prüfen lässt. Das digitale Werk wird bei der Signierung nicht verändert.

Die elektronischen Signatur erfüllt somit den gleichen Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift auf einem Papierdokument. Gemäß dem Deutschen Signaturgesetz (SigG) und der Europäischen Signaturrichtlinie stellt die elektronische Signatur eine rechtsverbindliche Unterschrift dar. Damit kann ein elektronisch signiertes Dokument den Schriftformanforderungen nach § 126 BGB genügen.

Der digitale Zeitstempel ist eine Form der elektronischen Signatur. Dabei wird über einen Algorithmus einem digitalen Werk die gesetzlich gültige und fälschungssichere Zeit zugeordnet. Damit kann nachgewiesen werden, wann das digitale Werk beim Signator vorgelegen hat.

Der digitale Zeitstempel findet seine gesetzliche Grundlage und Anerkennung im Signaturgesetz. Die Zeitstempel müssen besondere Anforderungen nach dem Signaturgesetz erfüllen. Die Zeitstempel von signfirst entsprechen den besonderen Anforderungen. Elektronische Dokumente mit einem Zeitstempel sind entsprechend dem Deutschen Signaturgesetz (SigG) und der Europäischen Signaturrichtlinie für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren auf ihre Gültigkeit hin überprüfbar. Eine Zeitstempelsignatur ist damit ein elektronisches Zertifikat, das wie eine notarielle Hinterlegung vor Gericht Bestand hat und die Unverfälschtheit des digitalen Inhaltes sowie die Echtheit des Urhebers bestätigt.

signfirst verwendet für die Signierung der Werke unter anderem solch qualifizierte Signaturen, um den Urhebern die maximale Sicherheit zu gewährleisten.