Das deutsche Urheberrecht im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) entsteht in dem Moment der Erschaffung eines Werkes. Gesetzlich wird vermutet, dass derjenige, der als Urheber eines Werkes in der üblichen Form genannt wird, so lange als Urheber gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist (§ 10 UrhG). Damit muss derjenige, der entgegen der Bezeichnung auf oder in einem Werk als Urheber angesehen werden will, beweisen, dass das Werk rechtmäßig von ihm stammt.
Der Urheberschutz entsteht zwar bei der Schöpfung des Werkes, aber die Rechte eines Urhebers alleine sind keine beweiskräftigen Rechte. Das heißt, ohne einen sicheren Nachweis, das der Urheber sein Werk als Erster geschaffen hat (Prioritätsgrundsatz), gibt es für ihn kaum eine Chance, auf rechtlichen Wege Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ein ideeller und finanzieller Verlust durch Dritte, die fälschlicherweise das Urheberrecht für sich beanspruchen, wird damit nicht ersetzt. Kann der Urheber hingegen seine Urheberschaft beweisen, dann hat er alle Rechte an seinem Werk, sowohl zur Nutzung als auch das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht.
Der Urheber kann alleine bestimmen, was mit seinem Werk geschieht, z. B. ob und in welcher Form es veröffentlicht, vervielfältigt und/oder verändert wird.