signfirst bietet mit seiner Werkregistrierung das Werkzeug, das benötigt wird, um die Varianten des Markenschutzes nutzen zu können, die neben der Anmeldung beim Marken- und Patentamt bereits existieren:
Rechte an einer Marke entstehen nach § 4 MarkenG durch Eintragung bei diesem Amt, durch Benutzung oder die "notorische Bekanntheit". Wenn der Markenschutz durch Benutzung entstehen soll, wird von Seiten des Gesetzgebers verlangt, dass Verkehrsgeltung erlangt wird. Verkehrsgeltung bedeutet, dass dem Handel und aufmerksamen durchschnittlichen Dritten in der fraglichen Branche die Marke bekannt ist. Der Bundesgerichtshof verlangt einen Bekanntheitsgrad von mehr als 20% bei nicht freihaltungsbedürftigen Begriffen und von mehr als 60% bei stark freihaltungsbedürftigen Begriffen.
Danach erlangt eine in Benutzung befindliche Marke den gleichen Markenschutz, wie wenn sie beim Patent- und Markenamt eingetragen ist. Eine Registrierung bei signfirst steht dem Markeninhaber hilfreich zur Seite, wenn es darum geht, seine Rechte nach § 12 MarkenG (ältere Rechte) durchzusetzen. So etwa, wenn eine andere Person die fragliche Marke nach Eintritt des Markenschutzes eintragen lassen will. Mit signfirst lässt sich der Zeitpunkt der Existenz der Marke exakt nachweisen. Dem Markeninhaber obliegt dann lediglich noch der Nachweis der Benutzung und Verkehrsgeltung.